Aus unserer Serie „Versicherungswissen“ gibt es heute wichtige Infos zur Entschädigungshöhe bei Privathaftpflichtschäden
𝗜𝗿𝗿𝘁𝘂𝗺: 𝗗𝗶𝗲 𝗽𝗿𝗶𝘃𝗮𝘁𝗲 𝗛𝗮𝗳𝘁𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝘃𝗲𝗿𝘀𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗿𝘀𝗲𝘁𝘇𝘁 𝗱𝗲𝗻 𝗡𝗲𝘂𝗽𝗿𝗲𝗶𝘀
Wer bei Freunden versehentlich das Laptop vom Küchentisch fegt, glaubt sich sicher: „Das zahlt meine Haftpflichtversicherung.“ Das stimmt. Jedoch ersetzt die Haftpflicht- soweit eine Reparatur nicht möglich ist oder sich nicht lohnt – nur den Zeitwert. Das heißt: so viel, wie der Laptop zum Zeitpunkt des Missgeschicks noch wert ist. Wenn möglich, werden beschädigte Dinge repariert. Die private Haftpflicht ersetzt dann die Reparaturkosten. Nur wenn eine Reparatur unverhältnismäßig teuer oder unmöglich ist, zahlt die Versicherung eine Entschädigung.
𝗭𝗲𝗶𝘁𝘄𝗲𝗿𝘁
Bei der privaten Haftpflichtversicherung richtet sich dieser Betrag ersteinmal nach dem Zeitwert, also dem Wert der beschädigten Sache zum Zeitpunkt des Schadens. Der wird berechnet, indem vom Neuwert oder dem Wiederbeschaffungswert Gebrauch, Verschleiß und eventuelle Beschädigungen abgezogen werden. Häufig ist das aufwendig, manchmal sogar unmöglich. Deshalb legen Versicherungen oft eine durchschnittliche Nutzungsdauer des beschädigten Gegenstands zugrunde, um den Zeitwert zu bestimmen.
Für den Versicherungskunden hat die Sache mit dem Zeitwert oft einen Haken: Er bekommt nicht genug Geld, um sich die beschädigte Sache neu zu kaufen
𝗪𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝘃𝗲𝗿𝗲𝗶𝗻𝗯𝗮𝗿𝘁?
Man sollte sich im Klaren darüber sein, dass die Versicherung bei einem Basistarif nicht automatisch den Wert des beschädigten Gegenstandes ersetzt. In den Versicherungsbedingungen liest man häufig Begriffe wie Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert.
𝗕𝗮𝘀𝗶𝘀𝘀𝗰𝗵𝘂𝘁𝘇 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝗺𝗲𝗵𝗿? 𝗪𝗮𝘀 𝗱𝗮𝗿𝗳‘𝘀 𝘀𝗲𝗶𝗻?
✅Erstattung zum Neuwert bedeutet, dass der Versicherer im Schadensfall den Wert für einen neuen, gleichwertigen Gegenstand erstattet
✅Der Wiederbeschaffungswert meint jenen Wert, mit dem der Gegenstand zur Zeit der Beschädigung ersetzt werden muss
✅Eine Erstattung zum Zeitwert dagegen heißt, dass der Versicherer nur den Wert zahlt, den der Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadens tatsächlich besaß.