Entsteht ein Schaden in der Waschanlage, weil die Nutzungshinweise nicht beachtet wurden, so haftet die Waschanlage nicht. Nur wenn der Fahrer nachweisen kann, dass er sämtliche Vorkehrungen getroffen und dennoch einen Schaden zu verzeichnen hat, kann er vom Betreiber ggfls. Schadensersatz verlangen.
Ein Waschanlagenbetreiber darf die Haftung für Schäden an einem Fahrzeug nicht pauschal durch seine AGBs ausschließen. So urteilte der Bundesgerichtshof bereits 2004 (BGH, Az.: X ZR 133/03). Ein Autobesitzer muss davon ausgehen können, dass sein Fahrzeug sauber und unbeschädigt aus der Waschstraße kommt.
Kommt es zum Schaden muss eindeutig nachgewiesen werden, daß diese auf die Waschanlage zurückzuführen ist. Das ist recht einfach zu bewerkstelligen, im dem man das Auto vor der Wäsche von allen 4 Seiten fotografiert und evtl. bereits bestehende Vorschäden damit auch dokumentiert.
Baumelt dann der Spiegel nach dem Waschen am Auto oder sind Kratzer oder sogar Dellen zu sehen, solltest Du umgehend handeln. Bei neuen Schäden am Auto dokumentiere diese mit Bildern und versuche Zeugen zu finden. Anschließend meldest Du den Schaden persönlich beim Betreiber, evtl. auch beim Personal. Schreib am besten auf, was Dir geantwortet wird. Kommt es zu einem Prozeß, helfen Notizen bei der Beweisführung.