Änderungen für Versicherungskunden 2019

Leo Forsbeck - Die Versicherungs-Experten

2019 bringt einige Änderungen für Versicherungskunden mit sich. Wir stellen die fünf wichtigsten Neuerungen vor

 

1. Arbeitgeberzuschuss für Betriebsrenten
Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Bruttolohns sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen, haben im neuen Jahr Anspruch auf Zuschüsse vom Arbeitgeber. Bislang ist die Beteiligung des Arbeitgebers freiwillig. Bei Neuverträgen, die ab 1. Januar 2019 geschlossen werden, müssen Arbeitgeber den umgewandelten Beitrag der Arbeitnehmer um 15 Prozent aufstocken.

 

2. Entlastung von Betriebsrenten aus Pensionskassen
Dies betrifft alle Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis alleine in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Für Leistungen der Pensionskasse müssen ab 2019 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Hat der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren zu viel Beiträge gezahlt, hat er Anspruch auf Erstattung.

 

3. Basisrente: Höherer Steuerabzug
Verbraucher mit einer Basisrente („Rürup-Rente“) können 2019 wieder einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente auf 24.305 Euro. Zudem erkennt das Finanzamt nun 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an (2018: 86 Prozent). Somit sind 2019 maximal 21.388 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge.

 

4. Informationsblätter: Bessere Übersicht vor Abschluss
Ab Januar stellen Anbieter von Sach- und Unfallversicherungen sowie bestimmter Lebensversicherungen neue Informationsblätter im Internet bereit. So sollen Verbraucher möglichst frühzeitig einen schnelleren Überblick zu einzelnen Policen erhalten. Das Informationsblatt ist in den Versicherungssparten einheitlich gestaltet und gibt unter anderem Auskunft über:
• die Art der Versicherung
• die Laufzeit
• den Umfang der gedeckten Risiken
• die Höhe und Zahlungsweise der Versicherungsprämie.

 

5. Bayern streicht staatliche Nothilfen für Hochwasseropfer
Der Freistaat Bayern hat angekündigt, ab dem 1. Juli 2019 keine staatlichen Soforthilfen nach Naturkatastrophen mehr zu zahlen. Damit reagiert der Freistaat auf das steigende Risiko von Wetterextremen. Staatshilfen sind kein Ersatz für fehlenden Versicherungsschutz. Hauseigentümer sollten deshalb prüfen, ob ihre Wohngebäudeversicherung alle Naturgefahren einschließt und sich umfassend versichern.
© GDV

Du möchtest mehr wissen, ob Du betroffen bist oder hast weitere Fragen ?  Ruf uns an oder schreib uns eine email, wir beraten Dich gern!

 

Telefon 02253/8420 oder 0177 / 838 70 19