Private Krankenversicherung wegen Falschangaben gekündigt. Und nun?

Eine junge Frau kam zu uns ins Büro, um eine Private Krankenversicherung abzuschließen. Ihre bisherige Versicherung hatte den Vertrag beendet und sie mit ihrem Kind vor die Tür gesetzt. Die eingereichten Rechnungen über eine Psychotherapie muss sie nun selbst zahlen. Warum? Sie hatte bei Vertragsabschluss ihre Vorerkrankungen verschwiegen. Die Versicherung konnte deshalb den Vertrag sofort beenden und alle Zahlungen verweigern.

Weshalb darf der Versicherer die Zahlungen verweigern?

Verstoß gegen § 16 Abs. 2 VVG: "Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den
Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat, dem Versicherer anzuzeigen."

Manch ein Versicherungsnehmer lässt gern auch mal fünfe gerade sein. Ob es sich dabei um eine eigentlich harmlose Schummelei oder aber um handfesten Versicherungsbetrug handelt, ist letztlich egal. Wer schwindelt, setzt seinen Versicherungsschutz aufs Spiel. Nach einem Schaden sind die vertraglich vereinbarten Leistungen perdu. Nur dass die Pflichten im Versicherungsdeutsch nicht als solche bezeichnet werden, sondern Obliegenheiten heißen.

Was für Menschen frühere oder aktuelle gesundheitliche Einschränkungen, das sind bei der Kranken- und Sachversicherung die Vorschäden. Folge: „Die Fragen im Antrag gerade nach Vorschäden müssen ebenfalls wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn man zum Beispiel eine Gebäude- oder eine Kfz-Vollkasko-Versicherung abschließen möchte“, sagt unser Rechtsanwalt Mohr. Sofern die Fragen unverständlich oder mehrdeutig sind, sollte man beim Versicherer nachfragen.
Problematisch kann es auch werden, wenn der Versicherer wissen will, ob der Antrag von einer anderen Gesellschaft schon abgelehnt oder ein Versicherungsvertrag gekündigt wurde. Auch wenn sich manch ein Versicherungskunde für die Wahrheit schämt, dabei bleiben sollte er in jedem Fall. Erneut gilt: Durch eine falsche Antwort werden die Obliegenheiten verletzt.

Was sagt uns das? Besser alle Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten und sich solchen Ärger ersparen.

 

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