Was können Eltern tun, damit Dritte nicht leer ausgehen, wenn Kinder einen Schaden verursachen?
Versicherer bieten in ihren Bedingungen zur Privathaftpflicht eine Extraklausel dafür: den „Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung“. Den gibt es für Kinder bis sieben Jahre.
Hat man die Kinder einmal in die Versicherung eingeschlossen, sind sie solange mitversichert, bis sie ihre erste Ausbildung beendet haben. Danach brauchen sie eine eigene Versicherung.
Das Wichtigste in Kürze:
Eltern haften nur dann für die Schäden ihrer Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben
Kinder unter sieben Jahren haften selbst nie. Verursachen sie einen Schaden und haben die Eltern ihre Pflichten nicht verletzt, bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen
Sie können eine Familienhaftpflichtversicherung abschließen, die in solchen Fällen den Schaden übernimmt
Eltern haben eine Aufsichtspflicht
Allgemein gilt: Eltern haben eine Aufsichtspflicht und müssen ihr Kind so betreuen, dass andere keinen Schaden erleiden. Doch diese Aufsichtspflicht muss je nach Alter des Kindes keine Rund-um-die-Uhr-Bewachung sein. Wenn die Mutter etwa auf dem Spielplatz etwas fallen lässt, sich kurz danach bückt und ihr Kind in diesem Moment einem anderen Kind mit einem Förmchen eine Platzwunde zufügt, dann hat die Mutter nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Aufsichtspflicht kann zeitweise abgegeben werden
Außerdem können die Eltern ihre Aufsichtspflicht auch zeitweise abgeben - vertraglich an einen Kindergarten zum Beispiel. Wenn dann etwas passiert, ist die Einrichtung verantwortlich. Anders sieht es aus, wenn man das Kind nur mal kurz in die Obhut eines Nachbarn gibt. Zerkratzt das Kind dann ein Auto, haftet die Nachbarin nicht. Dann sind die Eltern schuld und müssen den Schaden zahlen.
Kinder sind nicht deliktfähig bis zum siebten Lebensjahr
Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht deliktfähig. Erst danach können sie für ihr Tun herangezogen werden. Die Richter entscheiden je nach Einzelfall, denn es kommt auch auf die geistige Reife des Kindes an und ob ihm bewusst war, dass es einen Fehler begeht.
Straßenverkehr: Haftbar ab dem zehnten Lebensjahr
Im Straßenverkehr gelten noch einmal andere Regeln. Hier ist ein Kind erst haftbar, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Wenn also ein 13 Jahre altes Kind regelmäßig im Straßenverkehr unterwegs ist und dennoch über eine rote Ampel geht und etwas passiert, dann ist es für den Schaden auch verantwortlich.
Haftpflichtversicherung der Eltern deckt Schäden ab
Ein von einem Kind verursachter Schaden ist in der Regel durch die private Haftpflichtversicherung der Eltern abgedeckt. Doch die Versicherung zahlt nicht immer. Wenn sechs Jahre alte Kinder fröhlich auf der Straße spielen und dabei Autos zerkratzen, sind die Kinder nicht verantwortlich und müssen nicht für ihren Schaden geradestehen. Und dann muss auch die Haftpflichtversicherung der Eltern nicht zahlen.
Versicherungsschutz für deliktunfähige Personen
Wenn aber keiner für den Schaden haftet, kann der nachbarschaftliche Frieden nachhaltig gestört sein. Für solche Fälle empfiehlt sich ein Versicherungsschutz für deliktunfähige Personen. Wichtig ist, dass die Schadenshöhe ausreichend hoch vereinbart wird, am besten in fünfstelliger Höhe.
Schadenersatzforderungen noch Jahre später möglich
Grundsätzlich gilt: Eltern sollten auf ihre Kinder ordentlich aufpassen. Denn wenn ein Kind einen Schaden verursacht hat und dies von einem Gericht festgestellt wurde, kann das Kind für diesen Schaden auch Jahre später noch Schadenersatz zahlen müssen. Zwar verfügt ein Kind noch nicht über ein Einkommen und muss daher nicht für einen Schaden aufkommen. Aber wenn es später Geld verdient, wendet sich das Blatt. Weil man Gerichtstitel 30 Jahre lang noch vollstrecken kann, können Jugendsünden auch später also noch teuer werden.