Wer haftet bei Eis und Schnee auf dem Gehweg?
Der Winter ist da und viele Hauseigentümer und Mieter stehen vor der Frage, wer das Eis und den Schnee vor ihren Häusern und Wohnungen beseitigen muss.
Wird nicht rechtzeitig geräumt oder gestreut und Passanten oder Fahradfahrer stürzen, so haften Eigentümer oder Mieter. Der Mieter dann, wenn der Eigentümer ihm die Verkehrssicherungspflicht übertragen hat. Kommt man vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht nicht nach, weil sich bspw. im Urlaub befindet, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit mit Geldstrafen bis zu 10.000€ bestraft werden kann. Wir räumen mit den 7 grössten Irrtümern zur Räum- und Streupflicht auf.
IRRTUM 1: Der Bürgersteig geht mich nichts an
Irrtum: Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Für sie gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Zwar ist die Stadt oder Gemeinde für die Verkehrssicherungspflicht des öffentlichen Raums zuständig, aber es ist üblich, die Pflicht Gehwege zu räumen, den Grundstücksbesitzern übertragen wird. Da jede Kommune das eigenen Regeln dazu hat, fragt bei der Verwaltung nach.
IRRTUM 2: Als Mieter des Erdgeschosses bin ich für das Schneeschippen zuständig
Wurde im Mietvertrag eine Räumpflicht vereinbart, so ist sie gültig. Ein Hinweis in der Hausordnung ist nicht ausreichend. Gewohnheitsrecht, wonach die Erdgeschoßmieter verpflichtet sind zu streuen und zu räumen, existiert nicht. Kein Mieter muss Streumaterial oder Schneeschippe kaufen, das hat der Vermieter vorzuhalten. Die Kosten dafür darf er auf die Mieter verteilen.
IRRTUM 3: Wir haben einen Räumdienst. Ich muss nichts tun.
Hoffentlich hat der Vermieter einen Räumdienst engagiert, der auch ausreichend Personal hat und früh genug zum räumen erscheint. Außerdem werden die Menschen im Winter schon einmal öfer krank. Eigentümer bzw. Mieter müssen sich vergewissern, daß der Räumdienst pünktlich und zuverlässig durchgeführt wird und daß er alle Gefahren beseitigt hat. Der Vermieter hat das Recht, die Kosten des Räumdienstes auf die Mietparteien umzulegen.
IRRTUM 4: Bei uns läuft niemand morgens auf dem Fußweg
Die Räumpflicht beginnt nach diversenden Urteilen zwischen 6 und 7 Uhr und endet erst um 21 Uhr. Etwas anderes gilt, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass Passanten wie z.B. der Zeitungszusteller schon früher kommt (Oberlandesgericht Koblenz Az.: 5 U 1479/14) . Dann muss früher geräumt werden. Bei Glatteis muss jederzeit sofort gestreut werden
IRRTUM 5: Einmal am Tag schippen und streuen reicht
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Eigentümer und Mieter mehrmals täglich streuen und räumen müssen, wenn die Witterungsverhältnisse das erfordern (Az.: VI ZR 49/83). Man muss dennoch nicht beständig die Wege freihalten, fragt bei der Stadt/Gemeinde, welche Regelung für Euch besteht.
IRRTUM 6: Ein geräumter schmaler Weg ist ausreichend
Hierzu gibt es inzwischen eine Menge Urteile. Demnach ist es Eigentümern und Mietern zuzumuten, Bürgersteig, Wege zum Hof und Garten, den Hauseigang sowie Wege zu den Mülltonnen und zur Garage/Tiefgarage von Eis und Schnee freizuhalten. Meist genügt ein 1,00 bis 1,20m breiter Weg und zu den Mülltonen 0,50m. Da die Kommunen das aber jeweils separat regeln, fragt dort nach!
IRRTUM 7: Schnee auf dem Dach kann ich nicht räumen, Eiszapfen kann ich nicht entfernen
Natürlich muss sich niemand selbst in Gefahr bringen und auf das Hausdach oder eine Leiter steigen. Kann man selbst nichts unternehmen, können Fussgänger durch ein Schild oder eine Absperrung gewarnt werden. Die Feuerwehr rufen , wenn Gefahr im Verzug ist und der Schnee abzurutschen droht. ACHTUNG: solch ein Einsatz kann teuer werden!