Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet gemäß § 823 BGB für den entstandenen Schaden und zwar mit seinem kompletten Vermögen ein Leben lang.
Die Privathaftpflicht übernimmt die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche aus dem privaten Bereich. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Dabei sind alle Handlungen des Versicherungsnehmers als Privatperson versichert, berufliche sowie außergewöhnlich gefährliche Tätigkeiten sind in der Regel nicht versichert.
Dabei sind alle Handlungen des Versicherungsnehmers als Privatperson versichert, berufliche sowie außergewöhnlich gefährliche Tätigkeiten sind in der Regel nicht versichert.
Der Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht ist recht weit gefasst. Bei einem Familienvertrag sind immer der Versicherungsnehmer, sein Lebenspartner und Kinder mitversichert.
Die Kinder des Versicherungsnehmers bleiben in der Regel in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert, bis sie die erste Ausbildung oder das Erststudium abgeschlossen haben und eine dauerhafte Tätigkeit aufnehmen. Außerdem gelten Kleintiere mitversichert.
Zu diesen gehören unter anderem Kaninchen, Meerschweinchen, Vögel, Katzen und andere zahme Kleintiere. Je nach Gesellschaft können auch Ziegen und Schafe mitversichert gelten, wenn sie nur als Luxustiere ohne landwirtschaftliche Nutzung gehalten werden.
Für Hunde und Pferde muss aber eine separate Versicherung abgeschlossen werden.
Zu diesen gehören unter anderem Kaninchen, Meerschweinchen, Vögel, Katzen und andere zahme Kleintiere. Je nach Gesellschaft können auch Ziegen und Schafe mitversichert gelten, wenn sie nur als Luxustiere ohne landwirtschaftliche Nutzung gehalten werden.
Für Hunde und Pferde muss aber eine separate Versicherung abgeschlossen werden.
Die meisten Versicherungsgesellschaften erweitern den Versicherungsschutz in der Privat-Haftpflichtversicherung um einige Punkte.
So ist in der Regel automatisch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für das selbst genutzte Einfamilienhaus enthalten, außerdem eine Bauherrenhaftpflichtversicherung bis zu einer bestimmten Bausumme.
Einige Anbieter schließen zusätzlich auch eine Haftpflichtversicherung für einen Öltank ein. Auch dafür gelten aber gewisse Höchstgrenzen, die eingehalten werden müssen (je nach Anbieter zwischen 3.000 l und 10.000 l Fassungsvermögen).
Einige Anbieter schließen zusätzlich auch eine Haftpflichtversicherung für einen Öltank ein. Auch dafür gelten aber gewisse Höchstgrenzen, die eingehalten werden müssen (je nach Anbieter zwischen 3.000 l und 10.000 l Fassungsvermögen).
Die Forderungsausfalldeckung ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes, die immer sinnvoll ist.
Wenn dem Versicherungsnehmer ein Schaden von einem Dritten zugefügt wird, der nicht über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt, übernimmt die eigene Versicherung die Entschädigungsleistung und nimmt den Schadenverursacher in Regress.
Bei den meisten Gesellschaften gilt für diese Deckung eine Selbstbeteiligung von 2.500 €, damit nicht schon Kleinstschäden gemeldet werden.
Bei den meisten Gesellschaften gilt für diese Deckung eine Selbstbeteiligung von 2.500 €, damit nicht schon Kleinstschäden gemeldet werden.
Gefälligkeitsschäden sollten in der Privathaftpflichtversicherung auf jeden Fall mitversichert werden. Diese Schäden passieren, wenn der Versicherungsnehmer jemanden einen Gefallen tun möchte.
Das klassische Beispiel ist der Fernseher, der beim Umzug eines Bekannten herunterfällt und dadurch beschädigt wird. Hier wollte der Versicherungsnehmer dem Bekannten behilflich sein und nach strenger Definition sind solche Schäden in der Privathaftpflichtversicherung nicht mitversichert.
Das klassische Beispiel ist der Fernseher, der beim Umzug eines Bekannten herunterfällt und dadurch beschädigt wird. Hier wollte der Versicherungsnehmer dem Bekannten behilflich sein und nach strenger Definition sind solche Schäden in der Privathaftpflichtversicherung nicht mitversichert.
Kinder sind generell erst ab einem Alter von sieben Jahren deliktfähig, im Straßenverkehr sogar erst mit zehn Jahren.
Verursachen jüngere Kinder einen Schaden, kann der Geschädigte keine Ansprüche geltend machen, da die Haftungsgrundlage fehlt.
Viele Gesellschaften versichern dieses Risiko aber mit und leisten eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse an der Regulierung hat.
Verursachen jüngere Kinder einen Schaden, kann der Geschädigte keine Ansprüche geltend machen, da die Haftungsgrundlage fehlt.
Viele Gesellschaften versichern dieses Risiko aber mit und leisten eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse an der Regulierung hat.
Private Haftpflichtversicherung
4.8
Zusammenfassung
Vielen Dank an die Experten von Leo Forsbeck, die mich umfassend beraten haben. Ich wusste nicht, dass es so viele einzelne Bausteine gibt und Haftpflicht nicht gleich Haftpflicht ist. Firma Forsbeck hat alle Tarife, die es auch im Internet gibt